Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bin ich befugt, Grenzfestellungen nach § 5 Abs.3 Verm.Gesetz vorzunehmen.
Bei Grenzfeststellungen wird geprüft, ob die Abmarkung der Flurstücksgrenzen mit dem Grenznachweis aus dem Liegenschaftskataster in der Örtlichkeit übereinstimmt.
Fehlende bzw. durch Baumaßnahmen entfernte Grenzzeichen wie Grenzsteine aus Naturstein (Granit, Sandstein,Kalkstein) oder Grenzmarken aus Polyesterbeton oder Metallbolzen werden auf Antrag wieder hergestellt.
Zugelassene, amtliche Grenzzeichen
Durch die Gebührenordnung des Ministeriums ländlicher Raum (MLR) ist die Vergütung der Grenzfeststellung geregelt.
Faktoren zur Kostenberechnung der Vermessung:
- Anzahl der fehlenden, abzumarkenden Grenzpunkte
- Bodenrichtwert (Aus der Bodenrichtwertkarte der Gemeinde – bzw. Stadtverwaltung)