Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bin ich befugt, Grenzfestellungen nach § 5 Abs.3 Verm.Gesetz  vorzunehmen.

Bei Grenzfeststellungen wird geprüft, ob die Abmarkung der Flurstücksgrenzen mit dem Grenznachweis aus dem Liegenschaftskataster in der Örtlichkeit übereinstimmt.

Fehlende bzw. durch Baumaßnahmen entfernte  Grenzzeichen wie Grenzsteine aus Naturstein (Granit, Sandstein,Kalkstein) oder Grenzmarken aus Polyesterbeton oder Metallbolzen  werden auf Antrag wieder hergestellt.

Zugelassene, amtliche Grenzzeichen

Durch die Gebührenordnung des Ministeriums ländlicher Raum (MLR) ist die Vergütung der Grenzfeststellung geregelt.

Grenzpunkte-600x150

Faktoren zur Kostenberechnung der Vermessung:

  • Anzahl der fehlenden, abzumarkenden Grenzpunkte
  • Bodenrichtwert (Aus der Bodenrichtwertkarte der Gemeinde – bzw. Stadtverwaltung)