Als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bin befugt, Grenzfestellungen nach § 5 Abs.3 Verm.Gesetz vorzunehmen.
Bei Grenzfeststellungen wird geprüft, ob die Abmarkung der Flurstücksgrenzen mit dem Grenznachweis aus dem Liegenschaftskataster in der Örtlichkeit übereinstimmt.
Fehlende bzw. durch Baumaßnahmen entfernte oder nicht sofort erkennbare Grenzzeichen wie Grenzsteine aus Naturstein (Granit, Sandstein,Kalkstein) oder Grenzmarken aus Polyesterbeton oder Metallbolzen sind Abmarkungsmängel, die auf Antrag behoben werden
Zugelassene, amtliche Grenzzeichen
Durch die Gebührenordnung des Ministeriums ländlicher Raum (MLR) ist die Vergütung der Grenzfeststellung gesetzlich geregelt.
Faktoren zur Kostenberechnung der Vermessung:
- Anzahl der fehlenden, abzumarkenden Grenzpunkte
- Bodenrichtwert (Aus der Bodenrichtwertkarte der Gemeinde – bzw. Stadtverwaltung)