Amtliche Gebäudeaufnahme

Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf ich gemäß § 5 Abs.2 Verm.Gesetz auf Antrag oder von Amts wegen  neue oder veränderte Gebäude durch Katastervermessung für das Liegenschaftskataster aufnehmen.

Nach baden-württembergischem Vermessungsgesetz (VermG) sind zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters neue oder im Grundriss veränderte Gebäude durch Katastervermessungen in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, bauliche Veränderungen von einem ÖbVI oder der Vermessungsverwaltung einmessen zu lassen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt im Zuge der Baugenehmigung.

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Das amtliche Liegenschaftskataster ist der einzige flächendeckende Nachweis aller Flurstücke und Gebäude im Land. Es dient der Sicherung und Ordnung von Grund und Boden. Diese Aufgabe kann jedoch nur durch aktuelle und vor Ort durchgeführte Messungen erfüllt werden.

Die Gebäudeaufnahme erfolgt nach Fertigstellung des Bauwerks und dokumentiert die tatsächliche Lage und Form des Gebäudes. Die Gebäudeaufnahme zur Fortführung des Liegenschaftskatasters kann nicht durch baurechtliche Vermessungen, wie Lagepläne zum Bauantrag oder Kenntnisgabeverfahren, Bauabsteckung und Schnurgerüst-Einschneiden ersetzt werden.

Gebühr

Durch die Gebührenordnung des Ministeriums ländlicher Raum (MLR) ist die Vergütung der Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster geregelt.

Faktoren zur Kostenberechnung der Vermessung:

  • Anzahl der neuen, veränderten Gebäude
  • Baukosten